Durch die EU-Taxonomie haben Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer bestimmte Offenlegungspflichten. Ziel ist es eine Harmonisierung des Inhalts der Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen zu schaffen, damit Investoren verlässliche und vergleichbare Daten zur Verfügung stehen, um die Kapitalmassen zu bewegen, die für den ökologischen Wandel benötigt werden. Wesentliche Punkte der EU-Taxonomie:
Wer ist betroffen?
Neben den Finanzteilnehmern, die in der EU Finanzprodukte anbieten und in Teilen auch die Mitgliedsstaaten sind alle Unternehmen betroffen, die unter die CSRD fallen. Für diese Unternehmen gilt ab dem Bilanzjahr 2025:
Erfassung Ihrer Wirtschaftstätigkeiten
Wir unterstützen Sie bei der Erfassung Ihrer Wirtschaftstätigkeiten, um diese dann den entsprechenden Katalogen der Taxonomieverordnungen zuzuweisen und die Taxonomiefähigkeit prüfen zu können. |
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TaxonomiefähigkeitWir prüfen ob Ihre Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag (substantial contribution) zu einem oder mehreren der sechs Umweltziele der Umwelt-Taxonomie-VO leistet und damit taxonomiefähig ist. |
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TaxonomiekonformitätIm dritten Schritt geht es darum, ob die Wirtschaftstätigkeit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung („do no significant harm“) eines oder mehrerer der anderen Umweltziele (Art. 17 Umwelt-Taxonomie-VO) führt. Im letzten Teilschritt analysieren wir die Wirtschaftstätigkeit auf die Einhaltung des bestimmten Mindestschutzes („minimum safeguards“) für die Taxonomiekonformität. |
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TaxonomiequotenWir unterstützen Sie bei der Ermittlung der Anteile der Wirtschaftstätigkeit am Umsatz, CapEx und OpEx sowie beim Ausfüllen der Formulare und der Veröffentlichung in Ihrem Bericht. |